Erweiterungscurriculum "Afrikanische Sprachen und Literaturen" (647) 15 ECTS

Der Senat hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2018 das von der gemäß § 25 Abs 8 Z 3 und Abs 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission am 11. Juni 2018 beschlossene Erweiterungscurriculum Afrikanische Sprachen und Literaturen in der nachfolgenden Fassung genehmigt. Rechtsgrundlagen sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienziele des Erweiterungscurriculums
Das Ziel des Erweiterungscurriculums Afrikanische Sprachen und Literaturen an der Universität Wien ist es, Studierenden Kenntnisse über Sprachen und Literaturen Afrikas sowie der Diaspora zu vermitteln. Die Studierenden erwerben generelle Kompetenzen zu afrikanischer Sprach- und Literaturwissenschaft hinsichtlich grundlagen- und anwendungsorientierten Wissens. Nach Abschluss des Erweiterungscurriculums verfügen sie nicht nur über Grundlagenwissen der Afrikawissenschaften sowie weiter reichendes Spezialwissen zur afrikanischen Sprach- und Literaturwissenschaft, sondern auch über die Kompetenz, diese unterschiedlichen Themengebiete vertieft zu reflektieren und sich erfolgreich in damit verbundene Fragestellungen einzubringen.
Das Curriculum beinhaltet keine Sprachlehre, doch durch die Inkludierung einer Spezialvorlesung zur Struktur einer afrikanischen Sprache werden die Kompetenzen dahingehend erweitert, einfacher und reflektierter mit außereuropäischen Sprachstrukturen umzugehen.
Das Erweiterungscurriculum Afrikanische Sprachen und Literaturen richtet sich besonders an Studierende der Sprachwissenschaft, der Komparatistik sowie der Kultur- und Sozialanthropologie.

§ 2 Umfang
Der Arbeitsaufwand für das Erweiterungscurriculum Afrikanische Sprachen und Literaturen beträgt 15 ECTS-Punkte.

§ 3 Registrierungsvoraussetzungen
Das Erweiterungscurriculum Afrikanische Sprachen und Literaturen kann von allen Studierenden der Universität Wien, die nicht Afrikawissenschaften betreiben, gewählt werden.

§ 4 Aufbau – Module mit ECTS-Punktezuweisung
Teilnahmevoraussetzung: keine

Modulziele:  Die Studierenden erwerben Kenntnisse über Sprachen und Literaturen Afrikas und der Diaspora sowie die Kompetenz, diese unterschiedlichen Themengebiete vertieft zu reflektieren und sich erfolgreich in damit verbundene Fragestellungen einzubringen. Darüber hinaus sind sie in der Lage, außereuropäische Sprachstrukturen zu erfassen.

Modulstruktur:
Afrikanische Sprachwissenschaft: Überblick 1 oder 2 (VO, npi, 3 ECTS, 2 SSt.)
Afrikanische Sprachwissenschaft: Spezialvorlesung (Regionaler Schwerpunkt) (VO, npi, 3 ECTS, 2 SSt.)
Afrikanische Sprachwissenschaft: Spezialvorlesung (Struktur einer afrikanischen Sprache) (VO, npi, 3 ECTS, 2 SSt.)
Afrikanische Literaturwissenschaft: Überblick 1 oder 2 (VO, npi, 3 ECTS, 2 SSt.)
Afrikanische Literaturwissenschaft: Spezialvorlesung (Regionaler oder thematischer Schwerpunkt) (VO, npi, 3 ECTS, 2 SSt.)

Leistungsnachweis:  Erfolgreiche Absolvierung aller im Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungsprüfungen (npi) (15 ECTS)

§ 5 Einteilung der Lehrveranstaltungstypen
Die das Erweiterungscurriculum kennzeichnenden Lehrveranstaltungen werden in nicht-prüfungsimmanenter Form (npi) in Form von Vorlesungen angeboten.

Vorlesungen (VO): Vorlesungen dienen der Darstellung von Themen, Gegenständen und Methoden des Studiums Afrikawissenschaften unter kritischer Berücksichtigung verschiedener Lehrmeinungen. Die Vorlesung wird mit einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

§ 6 Prüfungsordnung

(1) Leistungsnachweis in Lehrveranstaltungen
Die Leiterin oder der Leiter einer Lehrveranstaltung hat die erforderlichen Ankündigungen gemäß den Bestimmungen der Satzung vorzunehmen.
(2) Prüfungsstoff
Der für die Vorbereitung und Abhaltung von Prüfungen maßgebliche Prüfungsstoff hat vom Umfang her dem vorgegebenen ECTS-Punkteausmaß zu entsprechen. Dies gilt auch für Modulprüfungen.
(3) Prüfungsverfahren
Für das Prüfungsverfahren gelten die Regelungen der Satzung.
(4) Erbrachte Prüfungsleistungen sind mit dem angekündigten ECTS-Wert dem entsprechenden Modul zuzuordnen, eine Aufteilung auf mehrere Leistungsnachweise ist unzulässig.
(5) Es dürfen nur solche Lehrveranstaltungen absolviert werden, die nicht schon im Erweiterungscurriculum „Koloniales und Postkoloniales Afrika“ absolviert wurden.

§ 7 Inkrafttreten
Dieses Erweiterungscurriculum tritt nach der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Wien mit 1. Oktober 2018 in Kraft.